Die Rechtslage1
Eine In-Vitro-Fertilisation kostet Geld. In Österreich unterstützt der IVF-Fonds* Frauen bis zum 40. Lebensjahr, die gemeinsam mit ihrem Partner ein Kind zeugen möchten: Im IVF-Fonds-Gesetz (seit 1.1.2000 in Kraft) wird geregelt, unter welchen Umständen 70 Prozent der Behandlungskosten vom Fonds getragen werden. Eine solche Kostenübernahme gilt für maximal vier Zyklen einer IVF/ICSI-Behandlung und die hierfür notwendigen Medikamente. Sind weitere Zyklen erforderlich, müssen die Eltern selbst dafür aufkommen.
Die Durchführung von Inseminationen, also das Einbringen von Samen in die Gebärmutter, fällt nicht unter den Wirkungsbereich des IVF-Fonds-Gesetzes und wird daher auch nicht finanziell unterstützt.
* getragen vom Hauptverband der österr. Sozialversicherungen und vom Familienlastenausgleichsfonds
Vorraussetzungen für die Kostenübernahme:
- Die Ursache der Unfruchtbarkeit liegt in beidseitig verschlossenen, entfernten oder funktionsunfähigen Eileitern der Frau oder einer verminderten Spermienqualität des Mannes begründet. Es können aber auch noch andere Ursachen bei der Frau oder auch beim Mann vorliegen, die eine Schwangerschaft erschweren oder nicht möglich machen, wie z.B. das Vorliegen einer Endometriose bei der Frau. (Im Falle einer Entfernung der Eierstöcke auf eigenen Wunsch ohne gesundheitlichen Gründe (Sterilisation) übernimmt der Fonds allerdings keine Kosten).
- Die Altersgrenze für Frauen liegt bei 40, für Männer bei 50 Jahren.
- Beide Partner müssen bei einer öffentlichen Krankenkasse in Österreich versichert sein.
- Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft müssen länger als drei Monate in Österreich versichert sein.
- Die Behandlung muss in einer Krankenanstalt erfolgen, die mit dem IVF-Fonds einen Vertrag abgeschlossen hat.
Was beinhaltet die Unterstützung?
- Beratungsgespräche
- Ultraschall-Untersuchungen
- Laboruntersuchungen
- psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung sowie
- die eigentlichen Behandlungsmaßnahmen und die Nachbehandlung bis zur Feststellung des Eintretens oder Nichteintretens einer Schwangerschaft
Rechtslage zur IVF in Österreich
- Die Kinderwunschbehandlung wird nur bei Ehepaaren oder Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, durchgeführt. Ausgeschlossen sind allein stehende Personen oder Personen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen.
- Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen des Paares verwendet werden. Die Eizell- oder Embryonenspende und die Leihmutterschaft sind in Österreich verboten. Bei Paaren, die nicht verheiratet sind, ist eine Beratung durch Gericht oder Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung wird schriftlich gegeben, bei Paaren ohne Trauschein in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsaktes.
- Spendersamen darf bei der Insemination nur verwendet werden, wenn der Samen des Partners nicht zur Fortpflanzung geeignet ist. Auch in diesem Fall ist eine Rechtsberatung durch Gericht oder Notar vorgeschrieben. Das Vermischen von Samenspenden ist verboten. Der Samen eines Spenders darf zudem maximal drei Empfängerinnen appliziert werden. Das Kind hat einen Auskunftsanspruch und kann nach dem 14. Lebensjahr erfahren, wer der leibliche Vater ist.
- Die künstliche Befruchtung darf nur von speziell dafür ausgebildeten Ärzten und in dafür auch zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.
- Bei der IVF dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche Behandlung notwendig sind.
Rechtsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs 3.11.20052
Aufwendungen der In Vitro Fertilisation werden als nunmehr außergewöhnliche Belastung anerkannt und sind somit steuermindernd zu berücksichtigen.
"Die Kosten einer künstlichen Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sein, sofern ihr nicht eine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit zugrund liegt", heißt es im Gesetzesbeschluss des VwGH vom 3.11.2005 (2002/15/0124).
Dies gilt jedoch nur, wenn die Aufwendungen für die Behandlung nicht von der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber nach beihilferechtlichen Vorschriften erstattet werden.
Quellen:
1 Bundesministerium für Gesundheit und Frauen - http://www.bmgf.gv.at/cms/... Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes - http://www.ris.bka.gv.at
2 www.ris.bka.gv.at/vwgh